Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Obersalbach – Kurhof e.V.
(zuletzt im VR geändert am 30.05.2011)

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Obersalbach-Kurhof“. Er ist in das Vereinsregister, VR 4731, eingetragen und führt den Namen mit dem Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Heusweiler-Obersalbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist eine Förderung und Verbesserung der Garten- und Landespflege zur Erhaltung und Förderung der Kulturlandschaft. Der Verein fördert im Rahmen der Fortbildung den Obst- und Gartenbau, die Gartenkultur, die Landschaftspflege, den Umweltschutz und den Naturschutz zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und die Heimatpflege und dient somit der gesamten Landeskultur.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

§         Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Grünanlagen und Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat (z.B. im Rahmen des Wettbewerbes „Unser Dorf soll schöner werden – Unser Dorf hat Zukunft“)

§         Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen und praktischen Übungen

§         Aus- und Weiterbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz

§         Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaus, der Gartenkultur, der Landschaftspflege und des Naturschutzes

§         Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten u.Ä.

§         Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen

§         Information der Mitglieder durch Fachzeitschriften und -bücher

§         Wahrung gärtnerischer und kultureller Traditionen

§         Erwerb und Unterhaltung der für die Vereinszwecke erforderlichen Anlagen und Maschinen

 § 3  Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heusweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Obersalbach zu verwenden hat.

 § 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

a)      einer schriftlichen Beitrittserklärung

b)      eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5  Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

a)      durch Ableben

b)      durch Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

c)      durch Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins gefährdet, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausgeschlossene hat das Recht, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

a)      die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zwecks ihres Vereins zu fördern

b)      an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

c)      beim Verein Anträge zu stellen

 § 7  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

a)      die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b)      die Satzung des Vereins zu befolgen

c)      die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen

d)     die festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten

§ 8  Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

a)      die Mitgliederversammlung

b)      den Vereinsvorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.

§ 10  Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Anschlag im Schaukasten des Obst- und Gartenbauvereins in der Dorfmitte Obersalbach und Bekanntmachung in der Heusweiler Wochenpost zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Über Punkte, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11  Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine besondere Mehrheit in der Satzung festgelegt st, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 2. Vorsitzende den Vorsitz.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)      Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes und Vereinskassierers

b)      Genehmigung des Arbeitsplanes

c)      Festsetzung der Höhe  des Vereinsbeitrages

d)     Festsetzung und Änderung der Satzung

e)      Wahl der Vereinsleitung

f)       Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)      Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge

h)      Beschlussfasung über Auflösung des Vereins

§ 13  Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie drei bis sieben Beisitzern, welche auf Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vereinsvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassierers können auch von einer Person (Geschäftsführer) durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vereinsvorstandes oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied des Vereinsvorstandes sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen.

§ 14  Beschlussfassung im Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15  Aufgaben des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.

Insbesondere obliegen ihm:

a)      Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr

b)      Aufstellung des Tätigkeitsberichts

c)      Vorprüfung des Kassenberichts

d)     Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge

§ 16  Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen wird ihnen die Erstattung von Auslagen gewährt.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, das der 2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein.

§ 17  Vorsitzende

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 500,00 Euro vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung des Vorstandes. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 18  Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

a)      Mitgliedsbeiträge
b)      Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins
c)      Spenden und sonstigen Zuwendungen an den Verein

 § 19  Jahresmitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21  Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht vom Vereinsvorstand ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 22  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtmäßigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.